Abmahnung vermeiden durch Datenschutzhinweis bei Kontaktformularen

Dieser Artikel ist Nummer 4 von 4 im Special "Datenschutzgrundverordnung 2018"

Die neue Datenschutzgrundverordnung greift ab Mai 2018. Für Händler und Unternehmer bedeutet das auch im Internet und für die digitalen Prozesse einen teilweise erheblichen Anpassungsbedarf.

Machen Sie Ihr Portal oder Ihren Online-Shop fit für das Jahr 2017 – wir sammeln für Sie die wichtigsten Änderungen.

Datenschutzhinweis bei Kontaktformularen:

Ihre Unternehmenswebseite ist mehr als eine Online-Visitenkarte, sondern dient Ihnen auch als Akquisitionsmöglichkeit. Über ein integriertes Kontaktformular bieten Sie Ihren Besuchern die einfache Kontaktmöglichkeit an.

Doch bei der Verwendung eines Kontaktformulars gibt es wichtige Kriterien im Bezug auf den Datenschutz zu berücksichtigen. Als Betreiber einer Webseite sind Sie dazu verpflichtet, den Nutzer im Rahmen der Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie über die Verwendung von Daten und das Erfordernis der Einwilligung des Nutzers zu unterrichten. In diesem Fall geht es konkret um einen Datenschutzhinweis bei Kontaktformularen.

Fehlende Informationen zum Umgang mit den erhobenen Daten können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Ein Muss: Datenschutzerklärung mit einem Klick erreichbar

Befindet sich ein solches Kontaktformular auf Ihrer Internetseite, ist es daher erforderlich vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen ehe Sie abgemahnt werden. Dabei ist es bereits ausreichend, über einen Hyperlink auf der Startseite auf die Datenschutzerklärung zu verweisen. Wer eine Datenschutzerklärung in seine Website einfügt, sollte den Link z.B. mit „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ bezeichnen.

Integrieren Sie die Datenschutzerklärung nicht so, dass sie mit einem Klick erreichbar ist, können Sie nicht nur von Verbraucherschutzverbänden, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Falls Sie der korrekten Einbindung nicht nachgehen, ist es möglich, dass bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,- Euro verhängt wird.

Das gehört in die Datenschutzerklärung

Sie haben jederzeit ein Widerrufsrecht bezüglich einer erteilten Einwilligung.

Sowie, sofern Sie E-Mailadressen für den Versand eines Newsletters erheben:

Die Bestellung des Newsletters und Ihre Einwilligung zur Speicherung Ihrer E-Mail-Adresse können Sie jederzeit widerrufen.

Unser Tipp an Sie

Es ist anzuraten in jeden Fall sofort zu handeln, um möglichen Abmahnungen vorzubeugen.

  1. Überprüfen Sie daher Ihre eigene Internetpräsenz, ob diese eine dem § 13 TMG entsprechende Datenschutzerklärung enthält.
  2. Um auf Nummer sicher zu gehen, platzieren Sie den Hinweis auf den Datenschutz direkt auf der Seite unter dem Kontaktformular.
  3. An gleicher Stelle sollte auch der Hinweis auf den Widerruf stehen, welcher sich natürlich auch in der Datenschutzerklärung befinden muss.

Gerne können auch wir die Überprüfung für Sie vornehmen und die entsprechenden Daten hinterlegen – sprechen Sie uns einfach hierauf an! Ergänzend hierzu empfehlen wir die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Rats.

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