Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der ECONSOR GmbH, Neckarstraße 193, 70190 Stuttgart („ECONSOR“) und Unternehmern im Sinne des §14 BGB („Auftraggeber“). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
b. Handelt der Auftraggeber im Auftrag Dritter, haftet er für deren Verhalten, insbesondere für rechtzeitige Mitwirkung, Unterlagen und rechtmäßige Nutzung der Leistungen.
c. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ECONSOR diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
d. Änderungen dieser AGB oder der Preislisten werden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen widerspricht. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, kann dieser innerhalb von zwei Wochen kündigen.
e. ECONSOR erbringt Leistungen sowohl auf Grundlage von Werkverträgen (§ 631 BGB) als auch von Dienstverträgen (§ 611 BGB). Welche Vertragsart im Einzelfall maßgeblich ist, ergibt sich aus Angebot oder individueller Vereinbarung. Werkverträge betreffen insbesondere die Erstellung abnahmefähiger Ergebnisse (z. B. Websites, Online-Shops, Softwareentwicklungen), deren Zielzustand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt und im Angebot definiert ist. Dienstverträge betreffen insbesondere Beratung, Support, Wartung, laufende Anpassungen, Zusatzleistungen oder Anforderungen, die nach Zeitaufwand erbracht werden, ohne dass ein bestimmter Erfolg definiert und geschuldet ist. Ist kein Zielzustand definiert, liegt regelmäßig ein Dienstvertrag vor; geschuldet ist die Tätigkeit nach Aufwand, nicht ein bestimmter Erfolg.
2. Vertragsabschluss und Auftragsabwicklung
a. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) oder durch unterzeichnete Angebotsannahme zustande. Erklärungen per E-Mail, Ticketsystem oder eSign genügen. Individuelle Vertragsvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
b. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen ECONSOR Lieferzeiten angemessen zu verlängern und entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
c. ECONSOR ist berechtigt, Teilleistungen oder Teillieferungen vorzulegen; diese können vor weiteren Leistungen abgenommen werden.
d. Änderungen oder Erweiterungen („Change Requests“) bedürfen der Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail, Ticketsystem, eSign). ECONSOR erstellt hierzu eine inhaltliche Zusammenfassung, ggf. mit einer optionalen Aufwands- und Terminabschätzung. Erfolgt binnen fünf Werktagen kein Widerspruch und werden die Arbeiten fortgesetzt, gilt der Change Request als genehmigt.
e. ECONSOR ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen; ECONSOR bleibt alleiniger Vertragspartner und verantwortlich für deren Einsatz.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber stellt ECONSOR alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten und Inhalte rechtzeitig in verwertbarer Form zur Verfügung, sorgt für Datensicherung und rechtmäßige Inhalte (z. B. Impressum, Datenschutz) und erteilt Freigaben binnen zehn Werktagen. Er sorgt für eine regelmäßige, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung der Daten.
b. Unterbleibt die rechtzeitige Mitwirkung, verlängern sich verbindliche Termine mindestens um den Verzögerungszeitraum zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Wartezeiten/Mehraufwände werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet. ECONSOR kann Leistungen bis zur Mitwirkung aussetzen und bei wesentlicher Verzögerung nach Fristsetzung zurücktreten. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des §9.
4. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt und Gestaltungsfreiheit
a. Alle von ECONSOR erbrachten Leistungen, insbesondere Entwürfe, Konzepte, Designs, Quellcodes, Layouts, Präsentationen und Texte, sind urheberrechtlich geschützt. Urheber ist stets ECONSOR, auch wenn der Auftraggeber inhaltliche Vorschläge oder Materialien einbringt.
b. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen, einfachen (nicht ausschließlichen), nicht übertragbaren Nutzungsrechte an den von ECONSOR erstellten Arbeitsergebnissen. Der Umfang der Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich, sachlich) ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Nutzung zeitlich unbeschränkt und räumlich im deutschsprachigen Raum.
c. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen im Eigentum von ECONSOR. Vor der vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. ECONSOR behält sich das Recht vor, nicht genutzte oder abgelehnte Entwürfe anderweitig zu verwenden. ECONSOR kann bis zur Zahlung die Herausgabe von Dateien, Quellcodes oder Zugangsdaten verweigern.
d. Veränderungen, Bearbeitungen oder Weitergaben der Arbeitsergebnisse an Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung von ECONSOR zulässig, es sei denn, sie sind zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich. Eine Weitergabe innerhalb verbundener Unternehmen ist zulässig.
e. ECONSOR ist berechtigt, den Auftraggeber in angemessener Form als Referenz zu benennen und Arbeitsergebnisse (z. B. Screenshots, Auszüge, Beschreibungen) zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht im Einzelfall schriftlich widerspricht. Eine Pflicht zur Platzierung von Logos, Links oder Nennungen auf jeder Seite der Projektleistung besteht nicht, kann aber individuell vereinbart werden.
f. Soweit ECONSOR Open-Source-Software oder Drittleistungen einsetzt, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend. Nutzungsrechte an Fremdleistungen erhält der Auftraggeber im vereinbarten Umfang unmittelbar oder über ECONSOR.
g. Der Auftraggeber ist für die rechtmäßige Nutzung der Arbeitsergebnisse verantwortlich. ECONSOR übernimmt keine Haftung für die Einhaltung von Rechten Dritter, gesetzlicher Vorgaben oder regulatorischer Anforderungen.
h. ECONSOR ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechtigt, auf der Internetseite des Auftraggebers bzw. im vertragsgegenständlichen Projekt einen Hinweis auf die Mitwirkung von ECONSOR zu platzieren und diesen mit der Internetseite von ECONSOR zu verlinken.
ECONSOR hat das Recht, auf den veröffentlichten Dateien und Vervielfältigungsstücken jeweils als Urheber oder zumindest als ausführender Dienstleister genannt und bei digitalen Anwendungen auch verlinkt zu werden. Die Nennung erfolgt in üblicher und angemessener Weise, sichtbar für den Nutzer auf den relevanten Seiten.
Die Verlinkung darf die wesentlichen Leistungen des zugrunde liegenden Auftrags benennen und auf passende Präsentationsseiten von ECONSOR verweisen. ECONSOR bestimmt Art, Wortlaut, Zielseite und technische Parameter der Verlinkung (z. B. „follow“, „nofollow“).
Eine Entfernung, Veränderung oder Unterdrückung der Nennung oder Verlinkung ohne Zustimmung von ECONSOR stellt eine Vertragsverletzung dar und berechtigt ECONSOR zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt dieser pauschal 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Das Recht auf Nennung und Verlinkung besteht über die gesamte Dauer der Nutzung des Vertragsgegenstandes fort, mindestens jedoch bis zu dessen Entfernung oder Ersetzung.
i. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ECONSOR behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
j. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann ECONSOR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ECONSOR auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
k. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller ECONSOR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber ECONSOR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
l. Eine technische Dokumentation, die über die zur Nutzung erforderlichen Basisinformationen hinausgeht, wird nur auf gesonderte Beauftragung erstellt und vergütet.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen, Sonderleistungen, Reise- und Nebenkosten
a. Entwürfe und deren Umsetzung bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Sämtliche Tätigkeiten von ECONSOR für den Auftraggeber sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b. Sofern ECONSOR auf Basis von Open Source-Software (bspw. Magento, Shopware, WordPress, TYPO3, Redaxo, …) anbietet, gilt der Funktionsumfang der jeweils eingesetzten Version als Vertragsgrundlage. Abweichungen hiervon, sofern nicht durch ECONSOR bestätigt, gelten als Zusatzleistungen und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Für die Entwicklung von Online-Projekten ist vom Auftraggeber eine geeignete Server-Infrastruktur bereitzustellen. Sofern bei Auftragserteilung die Serverinfrastruktur des Auftraggebers nicht bereitsteht oder die Zugangsdaten zur Entwicklungsumgebung nicht vorliegen, stellt ECONSOR eine geeignete Entwicklungsumgebung bereit. Die hierfür anfallenden Hosting- und Betriebskosten (marktüblich) trägt der Auftraggeber. Mindestabrechnungseinheit: voller Kalendermonat; Abrechnung monatlich im Voraus gemäß Preisliste; Kündigungsfrist der Dev-Umgebung: fünf Werktage zum Monatsende. Preisänderungen/Indexierung gemäß Preisliste mit 14 Tagen Ankündigung. Änderungen oder Erweiterungen der Entwicklungsumgebung werden gesondert berechnet.
c. Für Werkverträge (Abschläge/Teilfälligkeit) gilt, dass ECONSOR berechtigt ist, Zwischenabrechnungen zu stellen und die weitere Tätigkeit von deren Begleichung abhängig zu machen. Die Vergütung ist mit Abnahme fällig; Teilabnahmen begründen Teilfälligkeit. Sofern keine andere Vereinbarung besteht: 50 % bei Auftragserteilung, 25 % zur Projektmitte, 25 % nach Fertigstellung. Aufträge bis netto € 500 werden bei Auftragserteilung vollständig abgerechnet. Wird ein Werk vor der finalen Abnahme auf eine Infrastruktur des Auftraggebers übertragen, ist die Vergütung vorab zu 100 % fällig.
d. Bei Dienstverträgen (Monatsabrechnung) erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand; diese Leistungen werden monatlich abgerechnet. Eine Abnahme ist nicht erforderlich.
e. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto in EURO auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug mit Fälligkeit ein. Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
Monatliche Entgelte sind bis zum 10. Tag des jeweiligen Leistungsmonats fällig.
f. Bei laufenden Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, behält sich ECONSOR Preisänderungen vor, sofern diese von den Dritten an ECONSOR weitergegeben werden. Preisänderungen werden mit angemessener Frist angekündigt. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, kann er die betroffene Dienstleistung mit einer Frist von zehn Werktagen zum Monatsende in Textform abbestellen.
g. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung keine fällige Zahlung, ist ECONSOR berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung zurückzuhalten. In dieser Zeit bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers auf Leistung. ECONSOR haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die aus dem Zahlungsverzug entstehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Abweichungen von Schätzungen berechtigen nicht zur Leistungsverweigerung oder Kürzung; maßgeblich ist der tatsächlich entstandene Aufwand.
h. Als Leistungsumfang gilt grundsätzlich der Standardumfang der eingesetzten Software. Erweiterungen, Anpassungen, Zusatzleistungen und Change Requests gemäß § 2d werden gesondert berechnet. Von ECONSOR abgegebene Schätzungen zu Aufwand oder Kosten sind unverbindlich. Maßgeblich ist stets der tatsächlich entstandene Aufwand. Abweichungen von Schätzungen, gleich aus welchem Grund, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Kürzungen oder zur Leistungsverweigerung. Dies gilt insbesondere bei Konkretisierung oder Änderung von Anforderungen durch den Auftraggeber, beim Auftreten unvorhersehbarer technischer Probleme oder wenn sich im Zuge der Bearbeitung durch neue Erkenntnisse ein erhöhter Aufwand ergibt.
ECONSOR kann für Change Requests eine Zusammenfassung mit optionaler Aufwands- und Terminabschätzung vorlegen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert, wenn der tatsächliche Aufwand voraussichtlich erheblich von einer zuvor genannten Schätzung abweicht.
Zusatzleistungen werden als Dienstvertrag nach Zeitaufwand erbracht und monatlich abgerechnet.
i. ECONSOR kann notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber erteilt hierfür Vollmacht und stellt ECONSOR von daraus entstehenden Verbindlichkeiten frei. Für Fremdleistungen übernimmt ECONSOR keine Haftung und kein Kostenrisiko.
j. Technische Nebenkosten (z. B. Softwareerweiterungen, Templates, externe Spezialisten, Fotos, Lizenzen, Druckarbeiten, Vertragsgebühren) sowie Reisekosten und Spesen für abgesprochene Reisen im Zusammenhang mit dem Auftrag sind vom Auftraggeber zu erstatten.
k. Von ECONSOR eingebundene oder vorgeschlagene Texte, Inhalte und redaktionelle Vorschläge (z. B. AGB, Datenschutzerklärungen, Marketingtexte) stellen keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
l. Die Budgets dürfen ausschließlich für die im Auftrag definierten Zwecke eingesetzt werden. Offene Budgets werden nach Verbrauch abgerechnet. Nicht verwendete Mittel bleiben auf Wunsch des Auftraggebers für die vereinbarte Projektlaufzeit verfügbar. Sofern das Budget bis Projektende oder bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht verbraucht ist, gelten folgende Regelungen: Offene Budgets verfallen, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Projektende oder Beendigung des Auftrags nicht verwendet oder anders vereinbart werden.
Verbleibende Restbudgets können nach Bedarf und einvernehmlicher Vereinbarung zwischen ECONSOR und dem Auftraggeber für weitere Aufträge verwendet werden. Andernfalls verfallen die offenen Budgets nach Ablauf der Frist.
m. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
n. Backups, Wartungs- und Monitoringleistungen sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt und vergütet werden. Der Auftraggeber ist für die Datensicherung seiner Systeme und Inhalte eigenverantwortlich.
6. Leistungsfristen, Termine und Verzögerungen
a. Alle von ECONSOR angegebenen Leistungsfristen sind ungefähre Angaben und richten sich nach dem aktuellen Planungsstand. Leistungsfristen beginnen mit Eingang aller erforderlichen Unterlagen/Freigaben und der vollständigen Leistungs- und Budgetfestlegung.
b. Termine gelten als eingehalten, wenn die Leistung zum vereinbarten Termin bereitgestellt, versendet oder zugänglich gemacht wurde.
c. Die Lieferung von Leistungen, Entwürfen, Quellcodes, Software oder sonstigen Materialien erfolgt auf elektronischem Wege, über Projektmanagement-Tools, per E-Mail oder auf Datenträger, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
d. ECONSOR ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
e. ECONSOR haftet nicht für Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung, unvollständige Unterlagen, verspätete Freigaben oder sonstiges Verschulden des Auftraggebers entstehen (vgl. § 3b). In diesem Fall verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
f. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferengpässe bei Fremdleistungen, Cyberangriffe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder verhindern, berechtigen ECONSOR, die Leistungsfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die Regelungen zur höheren Gewalt gemäß § 10.
g. Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn ECONSOR vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
h. ECONSOR wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sobald er Verzögerungen erkennt, und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung des Zeitplans abstimmen.
i. Für die Verwendung und Geltung offener Budgets gilt § 5 l.
7. Gewährleistung, Abnahme
a. Grundsätzlich erfüllt ECONSOR Dienstverträge gem. der gesetzlichen Vorschriften über Dienstverträge (§ 611 BGB ff.); eine Abnahme ist nicht vorgesehen, Mängelrechte bestehen nicht.
Für Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Abnahme bzw. Bereitstellung zur Abnahme, je nachdem, was früher eintritt. Die Bereitstellung zur Abnahme erfolgt insbesondere durch Übertragung des Werks auf eine vom Auftraggeber benannte Systemumgebung (z. B. Fremdserver) oder durch Bereitstellung auf einer von ECONSOR betriebenen Umgebung (z. B. Entwicklungsserver).
b. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung oder des Werks verpflichtet, sofern das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Beide Parteien streben eine zügige Abnahme an.
Die nachfolgenden Regelungen zur Abnahme und Gewährleistung gelten ausschließlich für Werkverträge.
c. Während der Herstellungsphase ist ECONSOR berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Auftrags zur Teilabnahme bereitzustellen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
d. Die Meldung der Bereitstellung verbunden mit der Bitte um Abnahme erfolgt schriftlich oder per E-Mail (BzA-Erklärung = Bereit zur Abnahme).
e. Festgestellte Mängel sind so zu dokumentieren, dass sie nachvollziehbar sind. Das Abnahmeprotokoll hält verbleibende Maßnahmen fest; die Abnahme erfolgt nach Beseitigung und Prüfung.
Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese ECONSOR nicht bekannt gegeben werden. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat, nachdem er in Textform auf die Abnahme hingewiesen wurde.
f. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat, nachdem er in Textform auf die Abnahme hingewiesen wurde. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese ECONSOR nicht bekannt gegeben werden.
g. Mängel werden in Textform an den verantwortlichen Mitarbeiter als auch an die Geschäftsführung von ECONSOR gemeldet. Der Auftraggeber trägt die Nachweispflicht für fristgerechte Meldung und Korrespondenz. Im kaufmännischen Verkehr gelten zudem die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB; bei Verletzung gelten die Leistungen als genehmigt.
h. Die Leistungen werden standardmäßig für aktuelle Versionen gängiger Browser optimiert. Eine darüberhinausgehende Kompatibilität, insbesondere für ältere Versionen oder spezielle Geräte, bedarf gesonderter Vereinbarung.
8. Vertragslaufzeit, Kündigung und Projektunterbrechung/ Stornierung
a. Sofern im Auftrag oder Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, beginnt der Vertrag mit Unterzeichnung bzw. Auftragserteilung und läuft bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
b. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Eine Partei ihre wesentlichen vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung nicht beseitigt,
- Zahlungen trotz Fälligkeit und Mahnung nicht geleistet werden,
- Eine Partei insolvent wird oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird.
c. Der Auftraggeber kann ein Projekt auf Wunsch vorübergehend unterbrechen. Die maximale Unterbrechungsdauer beträgt 3 Monate ab Mitteilung. Nach Ablauf dieser Frist ist ECONSOR berechtigt eine Abschlussabrechnung für bis dahin erbrachte Leistungen zu erstellen und das Projekt zu beenden. Eine Fortführung nach Unterbrechung bedarf einer Neukalkulation, die Aufwand, Preise und ggf. technische Anpassungen berücksichtigt.
d. Eine kostenfreie Stornierung ist innerhalb von fünf Werktagen möglich. Danach ist ECONSOR berechtigt, bis dahin erbrachte Leistungen sowie entstandenen Verwaltungsaufwand zu vergüten; bezogene Lizenzen/Drittkosten werden voll berechnet. Entwürfe, Quellcodes, Konzepte und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von ECONSOR, bis die vollständige Vergütung bezahlt ist.
e. Die Höhe der Stornierungspauschale richtet sich nach dem Projektfortschritt:
- Bis 2 Wochen nach Auftragserteilung: 10%
- Bis 1 Monat nach Auftragserteilung: 25%
- Ab 1 Monat oder bei laufendem Projekt: 50 -100% der vereinbarten Vergütung, abhängig vom tatsächlichen Fortschritt
f. Im Falle einer Kündigung wird ECONSOR den Auftraggeber, nach Anfrage des Auftraggebers, bei eventuell nötigen Leistungen für einen Umzug zu einem anderen Auftragnehmer unterstützen. Sollten im Rahmen dieser Unterstützungsleistungen erhebliche Mehraufwände seitens ECONSOR entstehen, so wird der Auftraggeber diese Mehraufwände nach vorheriger Vereinbarung vergüten.
g. Für Werkverträge gilt § 648 BGB. Kündigt der Auftraggeber, ist ECONSOR berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
Für Dienstverträge mit fester Laufzeit (z. B. Kontingents-, Wartungs- oder Beratungsverträge) gilt die im Auftrag vereinbarte Laufzeit als bindend. Eine ordentliche Kündigung ist erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von einem Monat möglich.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Soweit keine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt § 621 BGB; bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten.
9. Haftung
a. ECONSOR haftet unbeschränkt für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ECONSOR nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1 Mio. € pro Schadensfall.
b. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
c. Soweit ECONSOR Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vermittelt oder Open-Source-Software einsetzt, übernimmt ECONSOR hierfür keine Haftung für Fehler, Sicherheitslücken oder die künftige Verfügbarkeit. Etwaige Ansprüche sind unmittelbar gegenüber dem Drittanbieter geltend zu machen. ECONSOR haftet in diesem Zusammenhang ausschließlich nach Maßgabe der Absätze a und b.
d. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und dessen Umfang. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates entfällt jede Haftung von ECONSOR. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder nach Bereitstellung zur Abnahme (BzA) schriftlich bei ECONSOR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
e. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet ECONSOR nicht.
f. Für Serverstörungen haftet ECONSOR nicht. Sicherheits- und Systemupdates können ohne gesonderte Ankündigung erfolgen; bei absehbaren Inkompatibilitäten informiert ECONSOR den Auftraggeber vorab.
g. Der Auftraggeber haftet für die Daten und Inhalte seiner Internetseiten/Drucksachen selbst. Die Daten und Inhalte des Auftraggebers stellen keine Meinungsäußerung von ECONSOR dar. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an ECONSOR übergebenen Daten berechtigt ist. Insbesondere auch für Daten und Bilder welche das Urheberrecht oder die Rechte Dritter verletzen könnten. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Hierunter fallen insbesondere pornographisches Material, extremistische politische Inhalte, sowie Musik- und Video Daten. ECONSOR ist berechtigt bei Verstößen Seitens des Auftraggebers, den laufenden Vertrag fristlos zu kündigen. Alle Rechte und Pflichten welche aus Inhalten, Daten und des Domainnamens entstehen liegen beim Auftraggeber. Alle bei ECONSOR in Auftrag gegebenen Seiteninhalte (insbesondere Grafik- und Bildcollagen, sowie grafische Benutzerführungen) verletzen keine Rechte Dritter und sind für die Verwendung durch ECONSOR freigegeben. Eine weitere Verwendung dieser Daten über die Internetseite/Drucksache des Auftraggebers hinaus, seitens des Auftraggeber oder Dritter ist nicht gestattet.
h. ECONSOR erbringt keine Rechtsberatung. Von ECONSOR bereitgestellte Vorschläge, Vorlagen oder Mustertexte (z. B. für Impressum, Datenschutzhinweise oder AGB) sind lediglich unverbindliche Hilfestellungen. Die rechtliche Prüfung, Anpassung und Freigabe obliegt allein dem Auftraggeber.
i. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt. Eine in AGB unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers erfolgt nicht.
j. Für Installationen auf Fremdsystemen, die nicht von ECONSOR betrieben oder administriert werden, haftet ECONSOR nur, soweit diese Systeme die von ECONSOR definierten technischen Anforderungen erfüllen und ordnungsgemäß zugänglich sind.
k. Support-, Wartungs- und Serviceleistungen werden ausschließlich auf Grundlage separater Vereinbarungen erbracht.
10. Höhere Gewalt (inkl. Cyberangriffe)
a. Schwerwiegende Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische/terroristische Ereignisse) befreien die Parteien für Dauer und Umfang der Störung von Leistungspflichten. Die Parteien informieren sich hierüber und passen den Vertrag nach Treu und Glauben an.
b. Die Rechtsfolgen nach § 10a. treten auch ein, wenn und soweit Cyberangriffe, die Nutzbarkeit der Funktionen der Softwareapplikation einschränken.
11. Datenschutz
a. ECONSOR verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und ggf. von Nutzungsberechtigten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Hierzu kann die Weitergabe an Erfüllungsgehilfen, Kooperationspartner oder Dienstleister im notwendigen Umfang erfolgen. Soweit ECONSOR personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO in Textform oder elektronisch.
b. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragserfüllung erforderlich, können Daten (z. B. für Domainregistrierungen bei DENIC/RIPE) an die zuständigen Stellen übermittelt und dort in den jeweils vorgesehenen Registern verarbeitet werden.
c. Der Auftraggeber verpflichtet sich, persönliche Passwörter sicher aufzubewahren und ECONSOR von Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.
d. ECONSOR ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, unbefugtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen. Dennoch übernimmt ECONSOR keine Haftung für Datenverlust oder unbefugten Zugriff Dritter im Rahmen der Datenübertragung im Internet.
e. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Weitere Informationen zum Datenschutz und die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten sind hier aufzurufen: https://www.econsor.de/datenschutz/
f. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Vertragserfüllung oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
12. Schlussbestimmung
a. Erfüllungsort ist der Sitz von ECONSOR.
b. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben von der Wirksamkeit dieser AGB unberührt.
c. ECONSOR ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit er sich für die Erbringung der geschuldeten Leistung verbürgt.
d. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
e. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – sofern gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von ECONSOR (Stuttgart).