Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten vereinbart für Dienstleistungen zwischen der ECONSOR GmbH, Villastraße 1, 70190 Stuttgart (im Folgenden “ECONSOR” genannt) und den Nutznießern der vereinbarten Dienstleistungen (im Folgenden “Auftraggeber” genannt).

1. Geltungsbereich

a. Allen Vertragsabschlüssen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung mit den Bedingungen dieser AGB einverstanden. Handelt der Kunde im Auftrag einer dritten Partei, so sind diese AGB der dritten Partei vom Kunden zur Zustimmung vorzulegen. Abweichungen im Vertragswerk gegenüber des Kundens oder dritten Parteien bedürfen der schriftlichen Bestätigung von ECONSOR.
c. Die jeweils gültigen Preislisten und individuellen Nutzungsvereinbarungen sind Teil des Vertrages. Die Auftragserteilung muss nicht schriftlich erfolgen.

2. Urheberrecht, Nutzungsrechte

a. Jeder ECONSOR erteilte Werkvertrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die einmalige Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen im Rahmen der Beauftragung gerichtet ist. Selbige Rechtegewährung gilt für Dienstverträge entsprechend. Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten wird räumlich, zeitlich oder inhaltlich festgelegt. Sofern in der Beauftragung nicht abweichend definiert, wird ein Nutzungsrecht für den deutschsprachigen Raum, zeitlich begrenzt für drei Jahre ab Auftragserteilung für den definierten Projektgegenstand gewährt. Sofern abweichende Sprachräume im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer definiert sind, so gelten diese Sprachversionen, in den Ländern, in denen diese Sprachen offizielle Amtssprachen sind, als Erweiterung des vertraglich definierten Raumes. In jedem Fall wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.

b. ECONSOR behält sich das Urheberrecht sowie das Recht an Inhalten, Beschreibungen und Vorschlägen vor, die in Konzepten, Manuskripten, Quellcode und Präsentationen egal welcher Form enthalten sind. Dies gilt auch, sollte hierfür eine Gebühr veranschlagt und beglichen worden sein.
c. Es gilt insbesondere dann, wenn Gebühren auf eine unverbindliche Präsentation, Schulung oder dergleichen erhoben werden. Durch diese werden die geleistete Arbeitszeit und Auslagen vergolten, nicht das Recht erworben, die dargestellten Inhalte etc. zu vervielfältigen oder zu benutzen.
d. Alle Entwürfe, Umsetzung der Entwürfe als HTML-Konstrukt oder Programmcode bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von ECONSOR sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
e. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes und Designs dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ECONSOR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ECONSOR eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
f. ECONSOR überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen in dem der Beauftragung zugrunde liegenden Umfang. Eine Ausweitung der Nutzungsrechte Bedarf zur Bestätigung der Schriftform. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
g. ECONSOR ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt, einen Hinweis auf der Internetseite des Kunden / des vertragsgegenständlichen Projekts zu platzieren und diesen mit einem Link zur ECONSOR-Internetseite zu versehen. ECONSOR hat das Recht, auf den veröffentlichten Dateien und den Vervielfältigungsstücken jeweils als Urheber oder wenigstens als Dienstleister genannt und bei informationstechnologischen Anwendungen auch verlinkt zu werden. Dabei ist die Nennung so zu integrieren, dass sie für jeden Nutzer auf jeder Seite sichtbar ist. Die Verlinkung ist so zu integrieren, dass Sie die vier Hauptleistungen des zugrunde liegenden Auftrags an ECONSOR wörtlich nennt und auf die Präsentationsseiten innerhalb der Internetseite des Urhebers verweist. In der Nennung abschließend wird der Urheber / Dienstleister „ECONSOR“ benannt und auf dessen Internetseite (https://www.econsor.de) verwiesen. Dem Urheber steht dabei die Wahl der Nennung der Leistungen, der zu verweisenden / verlinkenden Worte, der Zielseiten und die Art der Links („follow“, „nofollow“) sowie anderer Link-Parameter zu. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung und Verlinkung in vorgenanntem Kontext berechtigt ECONSOR zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten, bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Das Recht zur Nennung erlischt nicht mit Ende der Zusammenarbeit zwischen ECONSOR und dem Auftraggeber. Vielmehr bleibt das vorgenannte Recht über die gesamte Dauer der vertraglich vereinbarten Nutzung bestehen; zumindest aber bis zum Ende der Nutzung des Vertragsgegenstandes in jeder Position oder in Gänze.
h. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
i. Die Weiterleitung aller Dokumente und Quellcodes im Ganzen oder zu Teilen sowie deren Publikation, Reproduktion und Verteilung oder durch andere Form weiteren Parteien zugänglich machende Form ist ohne die Zustimmung von ECONSOR strikt untersagt.

3. Vergütung

a. Entwürfe und deren Umsetzung bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von ECONSOR sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
b. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
c. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist ECONSOR berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
d. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die ECONSOR für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
e. Sofern ECONSOR auf Basis von Open Source-Software (bspw. Magento, WordPress, TYPO3, Shopware, Redaxo, …) anbietet, gilt der Funktionsumfang der jeweils eingesetzten Version als Grundlage des Vertrags. Jede Abweichung von der Standardsoftware, sofern nicht durch ECONSOR bestätigt, gilt als Abweichung von der Standardsoftware und wird entsprechend des tatsächlichen Aufwands abgerechnet.
f. Für die Entwicklung von Online-Projekten ist kundenseitig eine Server-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Steht diese mit der Auftragserteilung nicht bereit, übernimmt ECONSOR die Bereitstellung einer Entwicklungsumgebung. Die hierfür anfallenden, marktüblichen Kosten trägt der Kunde. Änderungen der Entwicklungsumgebung im Zeitraum der Entwicklung (zwischen initialer Auftragserteilung und der Abnahme des initialen bzw. aller betreffenden Aufträge) werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.
g. ECONSOR ist berechtigt, nach Übersendung einer Zwischenabrechnung die weitere Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass über den Umfang der erbrachten Leistung für den bisherigen Zeitabschnitt Einigkeit erzielt worden ist.

4. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit der Vergütung

a. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. ECONSOR ist berechtigt angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 25% zur Projektmitte und 25% nach Fertigstellung der Arbeiten. Handelt es sich um eine Software und soll das Werk vor finaler Abnahme vom Entwicklungsserver auf eine kundeneigene Infrastruktur umgezogen werden, so ist die Vergütung unverzüglich zu 100% fällig. Die abschließende Bezahlung ist vor Umzug auf ein kundeneigenes System fällig und zu zahlen.
b. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug bereits mit Fälligkeitseintritt ein. Sofern nicht ein höherer Verzugsschaden von ECONSOR nachgewiesen wird, sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem.§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) zu entrichten Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
c. Monatliche Entgelte sind bis zum jeweils 10. Tag des Kalendermonats für den Monat, in dem die Leistungen erbracht werden, zahlbar.
d. ECONSOR behält sich bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise vor, sofern diese Dienstleistungen nicht von ECONSOR sondern von nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers beauftragten Drittunternehmen erbracht und ECONSOR in Rechnung gestellt werden. Preisänderungen werden mit angemessener Frist angekündigt. Sollte der Auftraggeber mit einer Preisänderung nicht einverstanden sein, so steht im das Recht zu, die Bestätigung für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit einer Frist von 10 Werktagen jeweils zum Monatsende schriftlich zurückzuziehen.
e. Sofern die Fälligkeit einer Verfügung aus Sicht von ECONSOR überschritten wird, schuldet ECONSOR nicht mehr die Hauptleistung und auch nicht neben der Hauptleistung (auch gewohnheitsmäßig) geschuldeten schriftlich zugesagten Leistungen.

5. Gewährleistung und Abnahme

a. Grundsätzlich erfüllt ECONSOR Dienst- oder Werkverträge unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung nach einem Jahr ab Übergabe bzw. Bereitstellung zur Abnahme. Bei unterschiedlichen Terminen von Übergabe bzw. Bereitstellung zur Abnahme gilt jeweils der frühere Zeitpunkt.
b. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung oder des Werks verpflichtet, sofern das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Beide Parteien streben eine zügige Abnahme an.
c. Während der Herstellungsphase ist ECONSOR berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Auftrags zur Teilabnahme bereitzustellen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
d. Die Meldung der Bereitstellung verbunden mit der Bitte um Abnahme erfolgt schriftlich oder per E-Mail (BZA-Erklärung = Bereit Zur Abnahme).
e. Sofern bei der Abnahme Mängel auftreten, werden diese vollständig und ausreichend dokumentiert. Jeder im Abnahmetest festgestellte Mangel ist vom Auftraggeber so zu dokumentieren, dass er für die Mängelbeseitigung nachvollzogen werden kann. Insbesondere ist die sog. Rügeobliegenheit des Kaufmanns aus § 377 HGB auch auf den Unternehmerregress anwendbar. Im Abnahmeprotokoll wird die Endabnahme bestätigt bzw. die noch zu leistenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festgehalten. Sind Mängel benannt, so ist die Leistungen bzw. das Werk erst nach Mängelbeseitigung, deren Überprüfung und Abnahme abgenommen.
f. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese ECONSOR nicht bekannt gegeben werden. ECONSOR wird auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Kunden gesondert hinweisen.
g. Mängel werden schriftlich an den verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers als auch an die Geschäftsführung des Auftragnehmers gemeldet. Selbiges Vorgehen gilt auch für die weitere Korrespondenz bezüglich der Mängelbeseitigung. Die Nachweispflicht bezüglich der Anmeldung von Mängeln oder der etwaigen Korrespondenz hierzu obliegt dem Kunden.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

a. Als Leistungsumfang gilt generell der Standardumfang der aktuell auf dem Markt verfügbaren oder angebotenen und eingesetzten Software. Erweiterungen zum Standard bedürfen der Schriftform – Kosten für etwaige Anpassung werden separat erfasst und abgerechnet.
b. Sonderleistungen und Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen, das heißt Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Updates oder (kundenspezifische) Anpassungen der verwendeten Software etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste gesondert berechnet. Maßgeblich für die monatliche Abrechnung ist der tatsächliche Aufwand, der durch den Auftragnehmer protokolliert wird. Sofern ein Mitarbeiter von ECONSOR Aufwandsschätzungen abgibt, sind diese unverbindlich und berücksichtigen lediglich den Kenntnisstand des Mitarbeiters von ECONSOR zum Zeitpunkt des Abgabe der Schätzung. ECONSOR ist nicht verpflichtet, die Aufwandsschätzungen regelmäßig zu aktualisieren. Sofern der Auftraggeber dies wünscht, ist dies als Vertragsbestandteil zu konkretisieren und die Aufwände hierfür zu begleichen. Jedoch hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, die Schätzung erneuern zu lassen. Wird die Schätzung in der Abrechnung überschritten, so ist der Auftraggeber nicht zur Kürzung berechtigt.
c. ECONSOR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ECONSOR entsprechende Vollmacht zu erteilen.
d. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von ECONSOR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, ECONSOR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
e. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Softwareerweiterungen, den Einkauf von Templates, die Beauftragung von externen Spezialisten, Materialien, für die Anfertigung von Fotos, der Lizenzerwerb von Fotos oder Grafiken, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Eine angemessene Verwaltungsgebühr für die Abwicklung der Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten ist vom Auftraggeber zu erstatten. Sofern erforderlich wird ECONSOR beim Einkauf von Lizenzen Steuern im Reverse-Charge-Verfahren abführen und eventuell anfallende Kosten wie Kapitalertragssteuer für einzelne Lizenzen abführen. Die hierfür anfallenden Kosten und Steuern hat der Kunde zu tragen – auch sofern sie zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht bekannt gewesen sein sollten.
f. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
g. Browserkompatibilität: Standardmäßig unterstützen wir die letzten zwei aktuellen Versionen der Browser Edge, FireFox und Chrome unter dem jeweils aktuellen Windows Betriebssystem bei einer Bildschirmbreite von 1024 Pixel. Für weitere Browser und ältere Versionen optimieren wir gerne nach Absprache.
h. Die Installation auf Fremdsystemen, beispielsweise, wenn Sie eine eigene Serverinfrastruktur vorhalten oder bei einen anderen Dienstleister einen Hostingvertrag abgeschlossen haben, können wir nicht pauschal anbieten. Es gibt hier regelmäßig einen höheren Abstimmungsbedarf und die Notwendigkeit, die vorhandene Infrastruktur zu aktualisieren und zu konfigurieren. Die etwaige anfallenden Aufwände weißen wir Ihnen separat aus.
i. Sofern ECONSOR Texte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärungen oder beschreibende Texte wie beispielsweise im werblichen Kontext einbindet, so findet keine inhaltliche oder rechtliche Überprüfung statt. Schlägt ECONSOR Texte vor, so sind diese als redaktioneller Vorschlag zu sehen. Die tatsächliche Kontrolle obliegt dem Kunden. Generell umfasst unser Leistungsspektrum keinen redaktionellen Vorschlag für etwaige Texte und eine keine Rechtsberatung. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
k. Das Einarbeiten von Inhalten wie Menüpunkte, Texte, Bilder, Metadaten, Produkte, Produktdetails o.ä. in eine Internetseite oder einen Online-Shop sind Sonderleistungen, die entweder im Angebot über eine Position abgedeckt sind oder entsprechend des Aufwands abgerechnet werden. Abgedeckt sind die Sonderleistungen im Angebot entsprechend der Stunden, die dafür im Angebot vorgesehen und ausgewiesen sind. Sollte nachweislich mehr Arbeitsaufwand anfallen, wird dieser zusätzliche Aufwand entsprechend der vereinbarten Vergütung unter Vorlage eines Stundenprotokolls abgerechnet. Sofern im Rahmen der Beauftragung keine schriftliche Absprache hierzu getroffen wird, wird ECONSOR lediglich die für die Erfüllung des Werks erforderlichen Test-Inhalte einarbeiten, die die Funktionsfähigkeit des Werks demonstrieren.
l. Eine Einweisung in ein von ECONSOR angebotenes System ist nicht impliziter Bestandteil jedweden Angebots. Sofern eine Schulung gewünscht ist, ist diese separat von ECONSOR angeboten und muss kundenseitig beauftragt werden. Sofern eine Schulung nicht explizit beauftragt wurde, werden Schulungen oder Einweisungen, auch telefonisch, nach Aufwand abgerechnet. Selbiges gilt für die Erstellung von Schlungsbestätigungen, Zertifikaten, Urkunden oder Ähnlichem, sofern nicht ausdrücklich angeboten.
m. Die Dokumentation von Systemkomponenten, Projektdetails oder über das Angebot hinausgehende Beschreibungen einer Lösung durch ECONSOR, bedürfen der schriftlichen Beauftragung des Kunden. Die Ausfertigung einer Dokumentation ist in jedem Fall entsprechend des tatsächlichen Aufwandes zu vergüten.

7. Eigentumsvorbehalt

a. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Gestaltungen, Designs und Quellcodes werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Mit der Übermittlung von Zugängen oder der Übermittlung von Auftragsbestandteilen auf Kundeninfrastruktur oder Fremdsysteme geht kein Eigentumsrechts über.
b. Die Originale sind daher nach angemessener Frist und ohne Kopien zu nehmen sowie unverändert oder unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung, Verlust oder Veränderung hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
c. Sind die dargestellten Entwürfe, Ideen und Quellcodes nicht vom Auftraggeber übernommen und/oder die erhobene Gebühr nicht voll bezahlt, so behält sich ECONSOR ein Zurückbehaltungsrecht vor.
d. In jedem Fall behält sich ECONSOR das Recht vor, diese auch an anderer Stelle wieder zu verwenden und einzusetzen. Alle Originale und Quellcodes sind bei Verlangen an ECONSOR zurückzugeben. Selbiges gilt für informationstechnische Ideen, Abläufe und Workflows.
e. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
f. ECONSOR ist nicht verpflichtet, Dateien, Quellcodes oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten und Quellcodes, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat ECONSOR dem Auftraggeber Computerdateien und Quellcodes zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von ECONSOR geändert werden.

8. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster

a. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind ECONSOR Korrekturmuster vorzulegen.
b. Die Produktionsüberwachung durch ECONSOR erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist ECONSOR berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. ECONSOR haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden der Produktionsüberwachung und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber ECONSOR 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege, Screenshots der Arbeit, Presse-Bilder oder Keyvisuals unentgeltlich. Bei digitalen Vervielfältigungen ist ECONSOR kurzfristig zu informieren. ECONSOR ist berechtigt, diese Muster und Veröffentlichungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

9. Haftung

a. ECONSOR verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Skizzen, Layouts, Daten etc. sorgfältig zu behandeln. ECONSOR haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Auf keinen Fall haftet ECONSOR für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.
b. ECONSOR verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet ECONSOR für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
c. Sofern ECONSOR notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. ECONSOR haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
d. Sofern ECONSOR Softwaresysteme oder -komponenten anderer Hersteller verwendet, haftet ECONSOR nicht für die Beschaffenheit und Sicherheitslücken oder Fehler dieser Fremdsoftware. Die Fehlersuche und Fehlerbehebung ist im Zweifel kostenpflichtig. Dies gilt im Besonderen bei der Verwendung von kostenfreier Open Source Software oder Zusatzmodulen. Die Beweislast obliegt ECONSOR.
e. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und dessen Umfang. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates entfällt jede Haftung von ECONSOR. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder nach Bereitstellung zur Abnahme (BzA) schriftlich bei ECONSOR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
f. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet ECONSOR nicht.
g. Die Dienstleistung von ECONSOR beinhaltet die Erstellung von Internetseiten zum Abruf von einem Webserver. Für Störungen und Systemausfälle seitens des Servers übernimmt ECONSOR keine Haftung.
h. Stellt ECONSOR einen Serverinfrastuktur bereit, so wird ECONSOR diese Infrastruktur nach Stand der Technik aktualisieren. Dazu gehört die regelmäßige Aktualisierung des Betriebssystems sowie der Komponenten (Scriptsprachen, Datenbanksysteme, Interpreter, …) der Systeme. Sicherheitsupdates des Serversystems können ohne gesonderte Ankündigung eingespielt werden – der Auftragnehmer ist insofern haftungsfrei gestellt. Sofern bei Systems-Updates Inkompatibilitäten zu vermuten sind, so ist der Auftragnehmer insofern aus der Haftung entlassen, wenn er frühzeitig (mindestens 14 Tage vor Einspielens eines Updates) den Auftraggeber hierüber informiert.
i. Der Auftraggeber haftet für die Daten und Inhalte seiner Internetseiten/Drucksachen selbst. Die Daten und Inhalte des Auftraggebers stellen keine Meinungsäußerung von ECONSOR dar. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an ECONSOR übergebenen Daten berechtigt ist. Insbesondere auch für Daten und Bilder welche das Urheberrecht oder die Rechte Dritter verletzen könnten. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Hierunter fallen insbesondere pornographisches Material, extremistische politische Inhalte, sowie Musik- und Video Daten. ECONSOR ist berechtigt bei Verstößen Seitens des Auftraggebers, den laufenden Vertrag fristlos zu kündigen. Alle Rechte und Pflichten welche aus Inhalten, Daten und des Domainnamens entstehen liegen beim Auftraggeber. Alle bei ECONSOR in Auftrag gegebenen Seiteninhalte (insbesondere Grafik- und Bildcollagen, sowie grafische Benutzerführungen) verletzen keine Rechte Dritter und sind für die Verwendung durch ECONSOR freigegeben. Eine weitere Verwendung dieser Daten über die Internetseite/Drucksache des Auftraggebers hinaus, seitens des Auftraggeber oder Dritter ist nicht gestattet.

10. Höhere Gewalt und Hackerangriffe

a. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
b. Die Rechtsfolgen nach Punkt 10a. treten auch ein, wenn und soweit Cyber Attacken, wie beispielsweise Hackerangriffe, die Nutzbarkeit der Funktionen der Software Applikation einschränken.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

a. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ECONSOR behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
b. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann ECONSOR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ECONSOR auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
c. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller ECONSOR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber ECONSOR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Sonstiges

a. Der Kunde erlaubt ECONSOR das Anzeigen von dessen Internetseite auf der Homepage von “ECONSOR” als Referenz. Außerdem darf ECONSOR die Grundzüge der Zusammenarbeit und des Auftragsinhalts kommunizieren. Für Inhalte der mittels eines Links angezeigten Internetseiten von Auftraggebern von ECONSOR übernimmt ECONSOR keine Haftung.
b. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
c. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Name und Adresse des jeweiligen Nutzungsberechtigten bei der DENIC sowie in der RIPE-Datenbank zwingend und dauerhaft gespeichert werden und in der sogenannten “whois”-Abfrage im Internet für ihn selbst und Dritte jederzeit einsehbar sind. Im Rahmen der Vertragsdurchführung werden personenbezogene Daten beim Auftragnehmer gespeichert und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister im notwendigen Umfang weitergegeben. Ansonsten werden personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das persönliche Passwort zu seiner Zugangskennung sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren sowie es vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Er stellt den Auftragnehmer von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflichten entstehen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets in der Regel die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen und diese zu manipulieren. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.
d. Die Pflege der Inhalte einer Internetseite (auch Impressum, Datenschutzhinweise, AGB) obliegt der Kundschaft – eine Rechtsberatung wird von ECONSOR nicht vorgenommen.
e. ECONSOR wird Dienstverträge, die nach Aufwand abzurechnen sind, nur erfüllen, sofern vom Auftragnehmer sämtliche offene Rechnungen zur Fälligkeit beglichen sind.

13. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort ist der Sitz von ECONSOR.
b. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
c. ECONSOR ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit er sich für die Erbringung der geschuldeten Leistung verbürgt.
d. Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.