Streitschlichtung im E-Commerce: Neue Verordnungen für Online-Händler

Wie Sie Ihren Online-Shop rechtssicher halten

Ab dem 01. Februar verpflichten sich alle Online-Händler, Auskunft über Ihre Bereitwilligkeit an der Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitschlichtung im E-Commerce. Im Falle einer aktuellen Streitigkeit mit einem Verbraucher, muss dieser über die neuen Regelungen informiert werden. Bis dato gibt es keine gesetzliche Verpflichtung an einem Streitbeteiligungsverfahren für Einzelhändler. Jedoch muss dieser, falls er nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren teilnimmt, auf diesen Umstand hinweisen. Grundsätzlich gelten die neuen Informationspflichten für alle Händler, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Inbegriffen sind auch Angebote auf Plattformen wie Amazon oder Ebay.

Die Verordnung über Online-Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten sieht in drei Schritten die Neuerungen für Online-Händler vor.

1. Schritt: Ab 09.01.2015 – Link im Impressum

Seit dem 09.01.2015 sind Online-Händler gemäß der ODR-Verordnung verpflichtet, dem Verbraucher an „leicht zugänglicher″ Stelle einen Link zur europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitzustellen.

Der Link sollte im Impressum des Online-Shops untergebracht werden. Hierfür kann folgender Formulierungsvorschlag verwendet werden:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.

2. Schritt: Ab April 2016 – mögliche Nutzung von Stellen zur alternativen Streitbeilegung

Betreffend die Händler, welche sich freiwillig verpflichten oder gesetzlich verpflichtet sind (z. B. Energieversorger), müssen mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung nutzen. Auf diese Verpflichtung in Ihren AGB hinweisen und dort ebenfalls einen klickbaren Link zur europäischen OS-Plattform bereitstellen.

3. Schritt: Ab 2017 – Informationspflicht zur Streitschlichtung im E-Commerce

Anfang 2017 tritt das deutsche Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz in Kraft. Dieses gesetzt verpflichtet Händler, den Verbraucher zu informieren, inwieweit der Online-Händler bereit oder verpflichtet ist an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss der Online-Händler einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (Name, Anschrift und Webseite). Diese Informationen müssen in Textform, also etwa per E-Mail, erfolgen.

Ausnahme für kleine Unternehmen

Ausgenommen von der Informationspflicht, sind unternehmen die zum 31.12 des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte (Teilzeitkräfte werden mitgezählt) hatten. Jedoch in einem Streitfall werden auch kleine Unternehmen in die Pflicht genommen, die Verbraucher per E-Mail auf die Informationspflicht hinzuweisen. Denn diese gelten für alle Unternehmer, also auch für kleine Betriebe.

Fazit

Bis spätestens zum 01.02.2017 muss demnach jeder Online-Händler seine AGB um die entsprechenden Informationen der Streitschlichtung im E-Commcerce ergänzt haben. Ansonsten drohen Abmahnungen. Ob darüber hinaus auch ein Hinweis im Impressum zu ergänzen ist, hängt von der Größe und Teilnahmebereitschaft des Händlers ab. Inwiefern das Verfahren der alternativen Streitbeilegung von deutschen Verbrauchern und Händlern angenommen wird, bleibt noch abzuwarten. Sie wollen mehr wissen? Erfahren Sie jetzt, wie Sie Abmahnungen im Online-Shop vermeiden!

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