Neue Infopflicht im E-Commerce: Online-Streitbeilegung

Was ändert sich für Shopbetreiber?

Als professionelle und zuverlässige Online-Shop-Agentur informieren wir Sie immer gerne umfassend über Neuerungen in der Branche.
Ab dem 09.01.2016 tritt eine neue europäische „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ in Kraft. Unternehmen haben dadurch eine neue Informationspflicht gegenüber ihren Verbrauchern. Alle Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher verkaufen, müssen die neuen Pflichten erfüllen. Reine B2B-Händler sind davon ausgenommen. Da diese Veränderung nicht zuerst ins deutsche Recht umgesetzt werden muss, ist diese unmittelbar gültig.

Durch die Änderung wurden neue technische Rahmenbedingungen für europäische Internetplattformen geschaffen und nun ist es möglich, verbraucherrechtliche Streitigkeiten auch außergerichtlich zu lösen (sogenannte Online-Streitbeilegungs-Plattform). Für Unternehmen wie Online-Shops oder Zeitungen mit Abonnements, also Unternehmen, die Ihre Waren oder auch Dienstleistungen online verkaufen ist Artikel 14, Absatz 1 sehr wichtig:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf Ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.

Das heißt: Alle Unternehmen müssen neben ihrer E-Mail Adresse, die sich ja seit Jahren im Impressum befinden muss, ab sofort und leicht zugänglich auf den folgenden Hinweis verweisen:

Die Europäische Kommission stellt (voraussichtlich ab dem 15.02.2016) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

Das müssen Sie jetzt tun

Zurzeit besteht in Deutschland noch keine Verpflichtung sich dieser alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen anzuschließen, daher ist ab dem 09.01.2016 nur die neue Informationspflicht zu erfüllen und den Link zu der europäischen Plattform leicht zugänglich auf der Webseite einzubinden. 

Ein Hinweis von uns: Den Link auf „nofollow“ setzen, da dies besser für SEO-Maßnahmen ist.

Es empfiehlt sich im Impressum oder den AGB’s dies zu vermerken, vorausgesetzt die AGB’s sind auf allen Seiten verlinkt und erreichbar. „Leicht zugänglich ist eine Information einer Webseite dann, wenn der Link von der Startseite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist.

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